Abfallberg beim Campen

Abfallberge wie dieser sind oft die Hinterlassenschaft, wenn in Niederösterreich illegal Zelte oder Wohnwagen aufgestellt werden.

4. August 2023 / 20:24 Uhr

“Fahrendes Volk” als Auslöser: Jetzt wird wildem Campieren Riegel vorgeschoben

Niederösterreich wird im September die Regelungen gegen sogenanntes „wildes Campieren“ im Rahmen des Polizeistrafgesetzes neu definieren. Das gab heute, Freitag, der freiheitliche Klubobmann im NÖ-Landtag, Reinhard Teufel, bekannt.

Probleme mit dem “Fahrenden Volk”

Auslöser des neuen Gesetzes waren unter anderem Zigeuner, die sich vor allem in der Gegend um Tulln regelmäßig illegal breit machen. Wie berichtet, gab es im Juni dieses Jahres Ärger mit dem „fahrenden Volk“, weil sie ihre Wohnwagen und Zelte entgegen einer Abmachung mit den Behörden zwei Wochen früher und noch dazu auf einem anderen Platz als ausgemacht aufstellten.

Andreas Bors (li.) und Reinhard Teufel präsentierten das neue Polizeistrafgesetz gegen wildes Campieren.

Abfallberge als Hinterlassenschaft

Der Tullner FPÖ-Bezirksobmann Landtagsabgeordneter Andreas Bors hat nun allen Grund zur Freude. Denn die neue Regelung schafft Verordnungskompetenzen für Gemeinden, die es diesen ermöglicht – zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, des Tourismus oder des Naturhaushalts sowie des Orts- und Landschaftsbildes – das Campieren außerhalb von Campingplätzen zu verbieten. Bors kann auch ein Lied davon singen, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen mit der Abfallbeseitigung gekommen ist.

Lkw-Fahrer ausgenommen

Ausgenommen von diesem Polizeistrafgesetz seien selbstverständlich Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime, die nicht der Nächtigung dienen. Also mobile Elemente, die im Rahmen eines Zeltlagers, oder etwa eines Feuerwehrfestes aufgestellt würden, so Bors. Selbstverständlich seien auch Rettungsorganisationen ausgenommen, wenn es um die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gehe. Auch seien Lkw-Fahrer ausgenommen, die anlassbezogen kurz auf Raststätten übernachten müssten. „Ein allgemeiner Parkplatz fällt allerdings nicht unter diese Ausnahme“, stellte Bors klar.

Verfügungsrecht von Grundeigentümern nicht eingeschränkt

Mit dem neuen Gesetz werde das Verfügungsrecht von Grundeigentümern nicht eingeschränkt, betonte Teufel. Solange es dem Campinggesetz nicht widerspreche, könne der Grundherr das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, auf seinem Boden gestatten. Dabei dürfe laut Campingplatzgesetz ein zehn Personen übersteigender Kreis allerdings nicht länger als eine Woche campieren, so Teufel. Ausnahmen dabei gebe es nur für Jugend- oder Zeltlager im Rahmen von Festivals sowie Sport- und Kulturveranstaltungen. 

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