Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe wird es am 8. September politisch brisant: Der Ahriman-Verlag kämpft gegen die Aussage der Internetplattform perspektive, er veröffentliche „regelmäßig antisemitische Bücher“. Das Landgericht Freiburg hatte die Unterlassungsklage im vergangenen Jahr abgewiesen. Nun geht der Streit in die zweite Instanz.
Ein Vorwurf mit erheblichen Folgen
Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Beitrag von perspektive aus dem Jahr 2024. Darin wurde dem Ahriman-Verlag unter anderem vorgeworfen, regelmäßig rassistische, antisemitische und völkische Bücher zu veröffentlichen. Der Verlag lies sich solche schweren Anschuldigungen nicht gefallen, ging dagegen juristisch vor und beanstandete insbesondere die Bezeichnung seiner Veröffentlichungen als „antisemitisch“.
Das Urteil erstaunte: Das Landgericht Freiburg wies die Klage ab. Nach Darstellung von perspektive ging es dabei nicht um die gerichtliche Feststellung, ob tatsächlich ein bestimmtes Ahriman-Buch antisemitische Aussagen enthält, sondern um die rechtliche Einordnung der beanstandeten Äußerung als Meinungsäußerung. Das Gericht sah diese im Rahmen der Meinungsfreiheit geschützt.
Für den Verlag ist damit die entscheidende Frage keineswegs erledigt. Ahriman wertet das Urteil als gefährlichen Freibrief für eine Rufschädigung und hat Berufung eingelegt. Das Verfahren trägt beim OLG Karlsruhe das Aktenzeichen 14 U 120/25. Die öffentliche Verhandlung ist für den 8. September 2026 um 14 Uhr am OLG Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, Salzstraße 28, angesetzt.
Ahriman verweist auf jüdische Autoren
Der Verlag hält den Antisemitismus-Vorwurf für besonders widersinnig und verweist dabei auf seine eigene Verlagsgeschichte. Ahriman wurde 1982 gegründet und betont, unter den nicht-konfessionellen deutschen Verlagen einen besonders hohen Anteil jüdischer Autoren zu haben. Zu den veröffentlichten Autoren zählen nach Angaben des Verlages unter anderem Bernard Goldstein, einer der Anführer des Warschauer Ghettoaufstands, und Leopold Trepper, der Leiter der „Roten Kapelle“.
Auch Efraim Zuroff, der Direktor des Simon-Wiesenthal-Zentrums in Jerusalem und Autor bei Ahriman, protestierte gegen den Vorwurf. Ahriman betont deshalb, in seinen Veröffentlichungen finde sich keine antisemitische Äußerung.
Perspektive sieht die Sache naturgemäß völlig anders. Die Plattform diffamiert Ahriman als rechten beziehungsweise rechtsextremen Verlag und begründet ihren Antisemitismus-Vorwurf unter anderem mit Veröffentlichungen der Zeitschrift „Ketzerbriefe“. Nach Darstellung der Redaktion geht es dabei um angebliche antisemitische Chiffren und Metaphern.
Gericht stellte nicht fest, dass Ahriman „antisemitisch“ ist
Ein entscheidender Punkt wird in der öffentlichen Debatte über das Verfahren leicht übersehen: Das Freiburger Landgericht hat nach der veröffentlichten Darstellung der Urteilsbegründung nicht festgestellt, dass der Ahriman-Verlag tatsächlich antisemitische Bücher veröffentlicht. Es ging vielmehr darum, ob die beanstandete Aussage als Wertung beziehungsweise Meinungsäußerung geschützt ist. Das Gericht bejahte dies.
Die Richter argumentierten unter anderem, Ahriman trete mit seinen Publikationen selbst öffentlich auf und müsse deshalb auch scharfe Reaktionen im Meinungskampf hinnehmen. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: „Auch eine überspitzte Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden.“
Genau hier setzt die Berufung an. Ahriman bestreitet nicht lediglich eine politische Bewertung, sondern hält die konkrete Aussage über „antisemitische Bücher“ für eine falsche und geschäftsschädigende Zuschreibung. Der Verlag argumentiert, eine solche Behauptung könne nicht allein dadurch zulässig werden, dass sie als Werturteil bezeichnet wird. Das OLG Karlsruhe muss nun prüfen, ob die Entscheidung der ersten Instanz rechtlich Bestand hat.
Neue Brisanz durch Verfassungsschutz-Broschüre
Zusätzliche Schärfe bekam der Streit durch eine 2026 veröffentlichte Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit dem Titel „Versteckte Botschaften – Antisemitische Codes und Chiffren“. Die Behörde erklärt darin, antisemitische Botschaften würden teilweise nicht offen, sondern über bestimmte Begriffe, Bilder und Chiffren vermittelt. Die Broschüre richtet sich unter anderem an Lehrer, pädagogisches Fachpersonal und interessierte Bürger.
Ahriman sieht darin eine gefährliche Ausweitung des Antisemitismus-Begriffs. Der Verlag kritisiert insbesondere die Einordnung von Begriffen und Namen wie „Wall Street“, „Ostküste“, „Globalismus“, „Eliten“ oder „BlackRock“ in angeblich antisemitischen Kontexten. Entscheidend ist dabei die Einschränkung: Das Bundesamt stellt diese Begriffe nicht pauschal als antisemitisch dar, sondern beschreibt ihre mögliche Verwendung als Codes, wenn sie in ein antisemitisches Weltbild eingebettet sind.
Gerade diese Unterscheidung ist für die bevorstehende Berufungsverhandlung relevant. Denn zwischen einer tatsächlich antisemitischen Aussage und einer politischen Kritik an mächtigen Unternehmen, Institutionen oder Personen liegt ein erheblicher Unterschied. Ob bestimmte Äußerungen diesen Unterschied überschreiten, kann letztlich nur anhand ihres konkreten Inhalts und Zusammenhangs beurteilt werden.
Am 8. September fällt die nächste Entscheidung
Am 8. September wird das OLG Karlsruhe deshalb zu klären haben, ob die Entscheidung des Landgerichts Freiburg Bestand hat. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 14 U 120/25 geführt.
