In der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung war in § 13 Abs. 6 vorgesehen, dass Masken in geschlossenen Räumen nur zu tragen sind, wenn weniger als zehn Personen anwesend sind:
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern daran nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen.
Nun wurde dieser offensichtliche Schwachsinn mit einer neuen Novelle der Verordnung geändert.
In § 13 Abs. 6 Schlussteil entfällt das Wort „nicht“.
Sinnvoller wird damit allerdings die gesamte Verordnung auch nicht …
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