Die Lehramtsbewerberin Alruna H. darf in Sachsen nicht in den Vorbereitungsdienst eintreten.
Diskriminierung laut Grundgesetz verboten
Das entschied das Oberverwaltungsgericht. Begründung: der Vater der jungen Frau.
Denn dieser ist nichts weniger als einer der wichtigsten Vordenker der – immer erfolgreicheren – Neuen Rechten. Das Gericht, das eigentlich das Grundgesetz vertreten und damit ausdrücklich vor Benachteiligung wegen politischer Anschauungen oder Herkunft schützen sollte, nimmt genau das als Begründung.
Sippenhaft als offizielle Begründung für Gerichtsurteil
Es bestünden Zweifeln an ihrer Verfassungstreue, unter anderem wegen ihrer wiederholten Teilnahme an Veranstaltungen des von ihrem Vater geführten Instituts für Staatspolitik in den Jahren 2022 und 2025, das der als besonders links geltende Verfassungsschutz als „rechtsextrem“ einstuft.
Alruna H. argumentierte, ihre Anwesenheit habe familiäre Gründe gehabt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ließ diese Erklärung nicht gelten und wies die Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung zum Referendariat endgültig zurückgewiesen.
Landesamt hebelt Schulentscheidung aus
Die Bewerberin war zunächst für den Vorbereitungsdienst an einem Dresdner Gymnasium ab August 2026 zugelassen worden. Nach einer Überprüfung nahm das Landesamt für Schule und Bildung die Zulassung jedoch zurück.
Das Grundgesetz schützt politische Anschauungen
Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ist eindeutig: Niemand darf wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Dieses Diskriminierungsverbot soll gerade verhindern, dass der Staat berufliche Chancen nach weltanschaulicher Zugehörigkeit, Herkunft oder familiären Bindungen verteilt.
Doch das Gericht urteilte genau anders: Die politische Einordnung der Eltern, das soziale Umfeld und bloße Kontakte werden als Begründung für das Aus der gewählten und ausgebildeten beruflichen Zukunft herangezogen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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