Rene Benko und Villa in Igls

Auf René Benkos Luxusvilla im Innsbrucker Stadtteil Igls trug das Finanzamt im Grundbuch Pfandrechte ein. Doch wahrscheinlich zu spät, weshalb der Steuerzahler durch die Finger schauen könnte.

13. Jänner 2024 / 11:40 Uhr

Gewaltige Steuerschulden für Benkos Luxusvilla: Was wussten die Finanzbehörden?

Zwölf Millionen Euro Umsatzsteuer, fast zwei Millionen Euro Vorsteuer – das will das Finanzamt jetzt von René Benkos Luxusvilla im Stadtteil Igls in Innsbruck. Die Frage ist aber, seit wann die Finanz von diesen Steuerschulden wusste.

Finanzamt trug Pfandrecht ein

Ins Rollen gebracht hatte diese Causa um den ÖVP-„Spezi“ Benko ausgerechnet der Koalitionspartner der Schwarzen, die Grünen. Und zwar mit einer parlamentarischen Anfrage vom 4. Jänner an ÖVP-Finanzminister Magnus Brunner.

Ein Blick ins Grundbuch hat dann ergeben, dass die Luxusvilla, ein ehemaliges Schlosshotel, das zwar einer Betreibergesellschaft gehört (Firma Schlosshotel Igls Betriebs GmbH & Co KG), aber offenbar von Benko privat bewohnt wird, Umsatzsteuerschulden von zwölf Millionen Euro aufweist. Jedenfalls hat das Finanzamt mit Antrag vom 13. Dezember 2023 ein Pfandrecht in dieser Höhe eingetragen.

Rückforderung trotz Verjährungsfrist

Dabei handelt es sich wahrscheinlich um die Rückerstattung von geltend gemachten Vorsteuern, für die vermutlich die Nutzung als Privatwohnsitz durch Benko Ursache war.

Spannend ist nun, dass das Finanzamt offenbar für das Jahr 2016 auch Vorsteuern zurückfordert. Und zwar konkret 1.874,46 Euro. Das Jahr 2016 sollte aber schon verjährt sein, da die Verjährungsfrist grundsätzlich sechs Jahre beträgt (siehe §§ 207 und 209 Bundesabgabenordnung, BAO). Für das Jahr 2016 wäre die Verjährungsfrist damit bereits zum 31. Dezember 2022 abgelaufen.

Frage, ob vorsätzlich, strafrechtliches Verhalten vorliegt

Der Umstand, dass das Finanzamt aber auch die auf das Jahr 2016 entfallende Umsatzsteuer durch ein Pfandrecht (Hypothek) besichert, lässt aufgrund der vorherigen Feststellung nur zwei Schlussfolgerungen zu:

  1. Das Finanzamt geht von einem vorsätzlichen, strafrechtlichen Verhalten der Betreibergesellschaft aus, indem die Vorsteuern nie geltend gemacht werden hätten dürfen. Denn bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung verlängert sich die Verjährungsfrist nämlich auf zehn Jahre (§ 207 Abs 2 BAO).
  2. Wenn kein vorsätzliches, strafbares Verhalten vorliegt, müsste das Finanzamt bereits im Jahr 2022 – oder noch früher – eine „nach außen erkennbare“ Amtshandlung gesetzt, also zum Beispiel eine Betriebsprüfung durchgeführt haben. Das würde dann erklären, warum das Finanzamt auch im Jahr 2023 noch ein Pfandrecht eintragen lassen kann, das auch die Umsatzsteuer für 2016 umfasst.

Finanzexperte befürchtet Schaden für Steuerzahler

Unzensuriert hat den Finanzexperten Christoph Urtz um eine Expertise zu diesem Fall gebeten. Urtz fasste zusammen: Gehe man nicht von einem vorsätzlich, strafbaren Verhalten der Betreibergesellschaft aus, müsse das Finanzamt bereits 2022 gewusst haben, dass die Betreibergesellschaft zwölf Millionen Euro an Umsatzsteuer – wegen rückgängig gemachter Vorsteuern – zurückzahlen müsse. Dies werfe allerdings die Frage auf, warum das Pfandrecht erst im Dezember 2023 eingetragen wurde. Sollte das Finanzamt beziehungsweise die Republik hier tatsächlich zu spät tätig geworden sein, wäre auch ein konkreter Schaden zu befürchten, so Urtz, der das wie folgt begründet:

Vor dem Pfandrecht zugunsten des Finanzamts hat sich nämlich die Liechtensteinische Landesbank AG ein Pfandrecht mit einem Höchstbetrag von 18 Millionen Euro eintragen lassen. Dieses Pfandrecht hat Vorrang.

Finanzministerium weist auf “Geheimhaltungspflicht” hin

Unzensuriert hat nach dieser Expertise von Urtz ÖVP-Finanzminister Magnus Brunner um eine Stellungnahme zu diesen Vorwürfen gebeten. Dessen Pressesprecher teilte uns mit, dass „wir aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) auf den konkreten Fall nicht eingehen dürfen, wofür ich Sie um Verständnis ersuche“.

Generell teilte das Finanzministerium aber Folgendes mit:

Unternehmen können sich die Vorsteuer zurückholen, wenn eine Liegenschaft gewerblich genützt wird. Wenn das Finanzamt im Zuge einer Prüfung meint, dass es sich nicht um eine gewerbliche Nutzung handelt, dann wird aus der abgezogenen Vorsteuer eine Umsatzsteuerschuld. Das kann auch einige Jahre später erfolgen. Besteht aus Sicht der Finanz die Gefahr, dass die Einbringlichkeit der Umsatzsteuerschuld gefährdet sein könnte, dann ist es im Sinne der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, dass auf die betroffene Liegenschaft eine Pfandrechtsvormerkung eingetragen wird. Im diskutierten Fall kann, das ist Medienberichten und dem Beschluss des Gerichtes zur Vormerkung des Pfandrechts zu entnehmen, davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung von sich aus bereits vor einiger Zeit aktiv wurde. Damit hat das Finanzamt seine Aufgaben im Sinne der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler gewissenhaft wahrgenommen.

Schaut Republik durch die Finger?

Womöglich aber zu spät, wie Finanzexperte Urtz schlussfolgert. Denn vor der Forderung der Republik (also des Steuerzahlers) will die Liechtensteinische Landesbank ihr Geld bekommen – und zwar 18 Millionen Euro. Man kann gespannt sein, ob dann noch etwas für die Steuerzahler übrig bleibt.

Im Anhang finden Sie die beiden Grundbuchauszüge zur Causa: Im ersten Dokument ist ersichtlich, dass die Liechtensteinische Landesbank ihre Forderung eingetragen hat, im zweiten Dokument sehen Sie die Umsatzsteuerforderung des Finanzamts.

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