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Gemäß Dublin-II-Abkommen ist jener EU-Staat für das Asylverfahren zuständig, wo der “Flüchtling” erstmals in Europa ankam. Mithilfe der Fluchtwegrekonstruktion wird dieses Land nun ermittelt.

16. April 2018 / 15:26 Uhr

Fremdenrechtsnovelle: Mobilfunk-Einsicht, Geldabnahme und Fluchtweg-Rekonstruktion

Am 18. April wird die Fremdenrechtsnovelle im Ministerrat beschlossen und ein entsprechender Gesetzesentwurf dem Parlament zugeleitet. Der Beschluss in National- und Bundesrat soll noch vor dem Sommer erfolgen.

Die Fremdenrechtsnovelle bringt Verschärfungen bei Einwanderung und Asyl. “Unter den vorherigen rot-schwarzen Regierungen war es so, dass eine illegale Einreise als Asylwerber de facto eine Daueraufenthaltsbewilligung in Österreich nach sich gezogen hat. Das ändern wir jetzt. Wer hier keinen Asylgrund hat, soll das Land auch wieder verlassen müssen.”, erklärt FPÖ-Klubobmann und Sicherheitssprecher Walter Rosenkranz zur Ministerratsinitiative von Innenminister Herbert Kickl.

Fluchtwege rekonstruieren, um zuständiges Land zu ermitteln

Österreich ist seit der Osterweiterung 2004 ein EU-Binnenland. Gemäß Dublin-II-Abkommen dürfte es daher nur mit Asylverfahren von Menschen zu tun haben, die über den außereuropäischen Luftraum ins Land gekommen sind. Alle andere Asylverfahren sind von jenem EU-Mitgliedsstaat durchzuführen, wo der “Flüchtling” erstmals die EU betreten hat.

Künftig können die Behörden Einsicht in die Mobiltelefone von Flüchtlingen nehmen. Mittels der darauf gespeicherten Geodaten kann der “Fluchtweg” des “Schutzsuchenden” rekonstruiert werden. Nachdem das Dublin-II-Abkommen nach wie vor in Kraft ist, kann der “Flüchtling” in das eigentlich für das Verfahren zuständige EU-Land überstellt werden.

840 Euro als Verfahrensbeitrag vom Asylsuchenden

In der Schweiz ist es schon seit Jahren üblich: Die Behörden können Asylsuchenden ihre Vermögenswerte abnehmen, um damit die Kosten des Asylverfahrens zu decken und Sozialhilfegelder zurückzuerstatten. Nun zieht Österreich nach: Bis zu 840 Euro können den Asylsuchenden als Verfahrensbeitrag abgenommen werden.

Staatsbürgerschaft erst nach zehn Jahren

Bisher gehörten Asylberechtigte zur privilegierten Gruppen wie etwa auch EWR-Bürger, die bereits nach sechs Jahren um die Staatsbürgerschaft ansuchen konnten. Künftig werden Asylberechtigte frühestens nach zehn Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten können, wie Nicht-EWR-Bürger auch.

“Anschluss-Schubhaft” für Straffällige

Etabliert werden soll über die Novelle die sogenannte “Anschluss-Schubhaft”. Diese soll über straffällig gewordene Asylwerber nach verbüßter Haftstrafe verhängt werden können.

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