Eine einfache Mitgliedschaft in Deutschlands größter Oppositionspartei ist kein Grund für ein Waffenverbot, urteilte jetzt ein Gericht.

9. Mai 2025 / 22:00 Uhr

Urteil: AfD-Mitgliedschaft ist kein Grund für Waffenverbot

Eine Mitgliedschaft in der AfD reicht noch nicht aus als Grund für ein Waffenverbot – das gilt zumindest vorläufig, wie das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) entschieden hat. Damit wurden andere Urteile, die ein Waffenverbot für AfD-Mitglieder für rechtskonform gehalten haben, gekippt.

Oberverwaltungsgericht kassiert Entscheidung

Konkret geht es um den Fall des AfD-Mitglieds Stefan H.: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte entschieden, dass er seine knapp 200 Waffen nicht mehr besitzen darf. Das ließ sich H. nicht gefallen und ging eine Instanz weiter. Das OVG urteilte nun:

Die bloße Mitgliedschaft in einer (…) nicht verbotenen Vereinigung genügte und genügt hingegen für die Verwirklichung des Regeltatbestands waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht.

Verfassungsschutz-Einstufung ist kein Beweis

Zuletzt gab es mehrere Urteile in Nordrhein-Westfalen, die das anders gesehen hatten: Schon die alleinige Mitgliedschaft in der größten Oppositionspartei Deutschlands war für sie Grund genug, Jägern, Waffensammlern und Sportschützen den Besitz von Waffen zu verbieten. Das Oberverwaltungsgericht urteilte hingegen, dass die interne – inzwischen vorübergehend zurückgenommene – Einschätzung des Verfassungsschutzes, dass die AfD “gesichert rechtsextremistisch” sein soll, kein Beweis für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD sei.

Polizei-Mitarbeiter im Verdacht

H. selbst sah ein politisch motiviertes Vorgehen gegen sich und die AfD, machte einen Mitarbeiter der Polizeiverwaltung im Rhein-Kreis Neuss dafür verantwortlich – diese Behörde hatte ihm ursprünglich das Waffenverbot erteilt. Vom Landkreis fordert H. jetzt Schadensersatz: 110.000 Euro, davon 80.000 Euro als Ersatz für die nach dem Verbot verkauften Waffen und 30.000 Euro Anwaltskosten. Die Kreispolizeibehörde hat den Fall dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vorgelegt, die nächste Instanz wäre dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

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