Der ÖVP-nahe PR-Berater und Medienherausgeber Wolfgang Rosam verlor eine Klage gegen den FPÖ-Parlamentsklub sowie gegen FPÖ-Generalsekretär Michael Schnedlitz.
Rosam, der den früheren ÖVP-Kanzler Karl Nehammer im Wahlkampf beraten und für diesen ein Personenkomitee gegründet hatte, wurde von Schnedlitz in einer Aussendung unsanft als „angefütterter schwarzer PR-Berater“ und „schwarzer Systemgünstling“ bezeichnet. Schnedlitz stellte auch die unentgeltliche Tätigkeit Rosams in Frage – „das ist die nächste glatte Unwahrheit, die Nehammer den Bürgern auftischt“.
3,8 Millionen für Rosams Gourmet-Magazin
Der FPÖ-Generalsekretär verwies in diesem Zusammenhang auf die Medienbehörde KommAustria, wonach das Gourmet-Magazin von Rosam zwischen dem ersten Quartal 2020 und dem vierten Quartal 2023 insgesamt rund 3,8 Millionen Euro an Werbegeldern verschiedener öffentlicher Rechtsträger, darunter auch Bundesministerien, erhalten habe.
Fast 10.000 Euro Kostenersatz
Rosam, der auf oe24 einmal das böse Gerücht in die Welt gesetzt hatte, FPÖ-Chef Herbert Kickl könnte sich geheim geimpft haben, ließ sich diese Äußerungen nicht gefallen und klagte. Beim Handelsgericht Wien noch mit Erfolg: Per Urteil und einstweiliger Verfügung untersagte das Gericht diese Formulierungen. Die FPÖ und Michael Schnedlitz gingen aber in Berufung – und dieser wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zur Gänze Folge gegeben. Nicht nur das: Rosam muss dem Freiheitlichen Parlamentsklub insgesamt fast 10.000 Euro an Kosten ersetzen.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Gegenüber unzensuriert sagte Anwalt Christoph Völk, der die FPÖ und Schnedlitz im Prozess vertreten hat, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Die ordentliche Revision an das OLG sei nicht zugelassen worden. Rosam könne allenfalls eine außerordentliche Revision versuchen.
Kein Straftatbestand erhoben
In der Begründung des Urteils, das unzensuriert vorliegt, hielt das OLG unter anderem fest, dass der Ausdruck “anfüttern” umgangssprachlich als Bezeichnung für einen Straftatbestand (Vorteilszuwendung an Amtsträger zur Beeinflussung nach § 307b StGB) in Gebrauch sei. Im vorliegenden Zusammenhang sei das aber nicht in diesem Sinne gemeint gewesen – die FPÖ habe gegen Rosam also nicht den Vorwurf einer Straftat erhoben.
Rosam betrat politische Bühne
Zudem habe der Kläger (also Rosam) durch die Erstellung eines Personenkomitees für den Wahlkampf zur Nationalratswahl die politische Bühne betreten, daher seien für ihn die für Politiker geltenden Grundsätze anzuwenden. Heißt: Politiker sind Personen des öffentlichen Interesses und müssen sich mehr gefallen lassen als andere.
Hochvolumige Aufträge für Gourmet-Magazin
Als wahr stellte das OLG fest, dass das vom Kläger herausgegebene Magazin „hochvolumige Aufträge zu Werbeschaltungen von in politischem Einflussbereich stehenden Stellen beziehungsweise Institutionen” erhalten hat. Ebenfalls wurde vom Richter festgestellt, dass Rosam ein Naheverhältnis zur ÖVP und ihren Mandataren beziehungsweise Amtsträgern hat.