Spätestens seit sich eine breite Öffentlichkeit mittels „ChatGPT“ von den Fähigkeiten Künstlicher Intelligenz (KI) überzeugen kann, brennt bei diesem Thema auch politisch der Hut. Eine von der Europäischen Union angestrebte Regulierung biegt in die Zielgerade und soll unter dem hochtrabenden Titel „AI Act“ noch in diesem Jahr fertiggestellt werden. Der Zwischenstand des Regelwerks lässt jedoch wenig Gutes erwarten und offenbart massive Wissenslücken der zuständigen Politiker und Beamten. Man könnte sagen, die EU ist zu dumm für die künstliche Intelligenz.
Grundrechte in massiver Gefahr
Bei einem Parlamentarischen Forum zum Thema Künstliche Intelligenz im Parlament in Wien äußerten Experten breite Skepsis. Iris Eisenberger, Professorin für Innovation und Öffentliches Recht an der Universität Wien, nannte eine Vielzahl von Beispielen, in denen KI-Anwendungen in Konflikt mit Grundrechten geraten. Nur wenige davon würden durch die beabsichtigte Regulierung eingeschränkt. Beispielsweise gefährde der geplante Einsatz von KI-Programmen zur Aufspürung sogenannter Fake News die Meinungsfreiheit und stelle im Falle breiter Anwendung eine systemische Gefahr für den Rechtsstaat dar. Problematisch sei auch, dass Social-Scoring-Modelle zwar verboten werden sollen, tatsächlich aber von großen Unternehmen teilweise bereits eingesetzt würden.
KI-Betreiber lobbyieren auf Teufel komm raus
Meinhard Lukas, Rektor der Johannes-Kepler-Universität in Linz, berichtete von intensivem Lobbyismus großer KI-Unternehmen in Brüssel mit dem Ziel, die Regulierungsverordnung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Dabei würden diese Firmen über einen enormen Know-how-Vorsprung gegenüber den EU-Behörden verfügen, was naturgemäß Übles erwarten lässt.
Schwammige Begriffe lassen Regulierung scheitern
Die Ohnmacht der Politik gegenüber den hochkomplexen Anwendungen der KI lassen spiegeln sich in den schwammigen Formulierungen wieder. Lukas nannte Begriffe wie „vernünftigerweise vorhersehbare Risiken“ oder „allgemein anerkannter Stand der Technik“. – „Nur die Betreiber selbst können diesen Stand definieren“, so Lukas, der feststellte, dass damit die Regulierung an sich und der nötige Grundrechtsschutz schon im Voraus an ihre Grenzen stoßen.