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ÖVP-Verfassungsministerin Karoline Edstadler verteidigt kritisierte Verfassungswidrigkeiten bei COVID-19-Maßnahmen.

21. April 2020 / 06:24 Uhr

COVID-19-Maßnahmen: Anschober und Edtstadler verteidigen die Verfassungswidrigkeit

Als in fortgesetztem Maße uneinsichtig erweisen sich Schwarz-Grün im Hinblick auf viele (möglicherweise) verfassungswidrige COVID-19-Maßnahmen. Jetzt mussten Gesundheitsminister Rudi Anschober (Grüne) und Verfassungsministerin Karoline Edstadler (ÖVP) neuerlich ausreiten, um Gesetze, Verordnungen und Erlässe der COVID-19-Maßnahmenpakete gegenüber Kritik zu verteidigen. Beide verweisen auf „bestes Wissen“ und „Gewissen“, mit denen alle Regelungen von Schwarz-Grün in den vergangenen Wochen gesetzt worden sind.

Weiterhin auf dem Wirtschaftsblockade- und Verbotstrip befinden sich Anschober und Edtstadler auch, wenn es um die mutmaßliche Eingrenzung der Coronavirus-Infektionen geht:

Das Coronavirus hat weltweit eine Krise ungeahnten Ausmaßes ausgelöst. Gesundheitsexpertinnen und –experten sowie Epidemiologinnen und Epidemiologen sehen vor allem eine massive Einschränkung des öffentlichen Lebens als die wirksamste Maßnahme um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Die Bundesregierung und das Parlament mussten daher rasch handeln, um die gesetzliche Grundlage für solche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung schaffen zu können. Trotz der Krise und der Geschwindigkeit wurden alle rechtsstaatlichen und demokratischen Regelungen strikt eingehalten.

Jetzt soll es wieder einmal der Verfassungsgerichtshof richten

Geht es nach Anschober und Edstadler, dann soll es wieder einmal der Verfassungsgerichtshof richten. Für ÖVP-Ministerin Edstadler ist der VfGH die „maßgebliche Autorität“, die die Einhaltung rechtsstaatlicher und demokratischer Regelungen zu prüfen hat.

Edstadler verweist dabei auf Verfassungsexperten, die auch „starke Eingriffe in die Freiheiten der Einzelnen“ rechtfertigen würden. Anschober, in weiten Teilen durch den Koalitionspartner ÖVP „besachwaltet“, nickt das alles schon brav ab.

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