Die Hebammen Ellinor Grimmark und Marie Steen erhoben Klage gegen den Staat Schweden – und verloren.

Sind Abtreibungen Gewissensfrage oder normaler medizinscher Eingriff?

In einem am 12. März veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) wurde es zwei Hebammen in Schweden untersagt, wegen eines Gewissensvorbehaltes keine Abtreibungen durchzuführen.

Ellinor Grimmark und Marie Steen, die betroffenen Hebammen aus Schweden, weigerten sich kontinuierlich, bei Abtreibungen zu assistieren. Sie wurden aus diesem Grund von ihren Arbeitgebern abgewiesen. Nachdem die Klage der beiden Frauen die in Europa letztmögliche Instanz, den EGMR, erreichte, war sich Grimmark sicher: „Wir haben die Gesetze auf unserer Seite“.

Richtungsweisendes Urteil

Nie hätte sie gedacht, dass es anders kommt. Ein Gremium aus drei Richtern entschied im Februar für Schweden, also gegen die beiden Hebammen. Das Urteil ist richtungsweisend: Es ist nicht mehr erlaubt, Abtreibungen nur aufgrund eines Gewissensvorbehaltes nicht durchzuführen. Vorrangig gilt dieses Urteil für Schweden. Hier sind Abtreibungen bis zur 18. Woche erlaubt. Zum Vergleich: In den meisten anderen Staaten, in denen Abtreibung zulässig ist, kann man diese nur bis zur 16. Woche vornehmen lassen.  Folglich muss jedoch überlegt werden, wie dieses Urteil in anderen, der Europäischen Menschenrechtskonvention unterliegenden Ländern umzusetzen ist, haben doch Urteile des EGMR bindende Wirkung.

Abtreibung normaler medizinischer Eingriff

Die drei Richter sehen Abtreibung als einen normalen medizinischen Eingriff und befinden den generellen Zugang zu ihr für wichtiger als persönliche Einwände des medizinischen Personals. Die Richter stimmen mit Schweden überein, dass Abtreibungen die Gesundheit von Frauen schützen würden. Außerdem wurde erklärt, dass die Klägerinnen ja gewusst hätten, worauf sie sich einlassen, als sie ihre Ausbildung begannen.

Eine Argumentation, die so nicht ganz Bestand haben kann, betrachtet man die Menschenrechtskonvention, deren Einhaltung und Schutz durch den EGMR garantiert werden soll. Durch sie wird das Recht auf Gewissensfreiheit garantiert, nicht jedoch das Recht auf Abtreibung. Ist Abtreibung also nun ein schützenswertes Gut? Die drei Richter haben an scheinend übersehen, dass die simple Weigerung zweier Hebammen ja nichts daran ändern würde, dass das Abtreibungsrecht in Schweden weiterhin bestehen bleibt.

War Urteil vorhersehbar?

Warum nun dieses strenge Urteil? Betrachtet man die Vitae der drei Richter, ist unschwer zu erkennen, dass der Schwede Erik Wennerstöm langjähriges Mitglied der schwedischen “Gender Equality Agency” war. Auch die Maltesin Lorraine Schembri Orland ist seit mehr als 30 Jahren in  feministische Angelegenheiten eingebunden. Feministische Gruppierungen machen es sich seit Jahren zur Aufgabe, Abtreibungen zu legalisieren, da die Gesundheit und Freiheit der Frauen für sie an erster Stelle steht. Nur der Zypriote Georgios Serghides hat vornehmlich nichts mit Geschlechterpolitik zu tun. Was außerdem auffällt: Es wurden nur drei Richter eingesetzt, was lediglich bei eher unwichtigen Entscheidungen so gehandhabt wird.

Nahbeziehung des EGMR zu Pro-Abtreibungs-NGOs

Bei ideologischen Streitfällen dieser Art wäre es allerdings üblich, sieben, wenn nicht siebzehn Richter einzuschalten.  Alles kein Zufall? Unzensuriert hat bereits über die Nahebeziehung mancher EGMR Richter zu einschlägigen NGOs berichtet. Zudem ist das Bestehen zahlreicher Pro-Abtreibungs-NGOs (z. B. „Terre des Femmes“ oder „She decides“) richtungsweisend für die Entscheidung des EGMR. Sie setzen sich seit Jahren dafür ein, dass Entscheidungen des Gewissens bei Abtreibungen keine Rolle spielen dürfen. Abtreibung würde so stigmatisiert werden, und Frauen wären daran gehindert, Hilfe zu erhalten.

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