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In Schwerin fragten freundliche Polizisten einen Asylbewerber, ob er mit seiner Abschiebung einverstanden wäre – als dieser verneinte, gingen die Beamten einfach wieder (Symbolbild).

17. Feber 2020 / 10:58 Uhr

Sechs-Monats-Frist zur Abschiebung überschritten: Iraker darf vorerst bleiben

Auch im Norden scheinen illegale Migranten nicht viel zu befürchten zu haben, wie ein besonders bizarrer Fall von Staatsversagen aus Schwerin zeigt: Polizeibeamte fragten einen abgelehnten “Flüchtling” höflich, ob er denn gerne abgeschoben werden möchte. Als dieser das verständlicherweise verneinte, gingen die Beamten einfach unverrichteter Dinge wieder.

Iraker war unerlaubt nach Deutschland eingereist

Bei dem Asylbewerber handelt es sich um einen Mann aus dem Irak, der bereits in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt hatte und anschließend illegal nach Deutschland eingereist war. Jetzt sollte er abgeschoben werden, konnte der unfreiwilligen Reise in die Heimat aber entgehen: In einem Eilrechtsschutzantrag, der der Welt vorliegt, wird auf erschreckende Weise das Chaos im deutschen Asylwesen, von dem auch der Iraker profitierte, deutlich. Der Anwalt des abgelehnten Migranten versuchte, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu untersagen, seinen Mandanten abschieben zu lassen – das Verwaltungsgericht in Greifswald forderte er auf, den für die Rückführung zuständigen Behörden „verbindlich mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen“ sich verbieten würden.

Frist zur Abschiebung nicht eingehalten

In der Begründung des Antrags heißt es:

Am 11.12.2019 sind Vollzugskräfte bei dem Antragsteller erschienen und haben ihn danach befragt, ob er abgeschoben werden möchte. Dies hat er wahrheitsgemäß verneint. Daraufhin sind die eingesetzten Polizeikräfte wieder weggegangen. Weitere Maßnahmen sind gegen den Antragsteller nicht ergriffen worden.

Der Rechtsbeistand des “Flüchtlings” bemängelt, dass dem Iraker mitgeteilt worden wäre, dass dieser in nächster Zeit für einen weiteren Abschiebeversuch erneut Besuch von den verständnisvollen Beamten bekommen sollte. Weitere Rückführungsversuche sollen aber “rechtswidrig” sein, da die “ausschließliche Zuständigkeit” für das Asylverfahren des Irakers nun beim deutschen Staat liegen würde und die Frist für die Rückführung des Asylanten in das eigentlich zuständige EU-Land “inzwischen abgelaufen” sei: “Der Bezugsbehörde standen inzwischen volle sechs Monate zur Verfügung, innerhalb derer die Abschiebung hätte durchgeführt werden dürfen”, beklagt der findige Jurist.

Gescheiterte Abschiebung kein Einzelfall

Da die Polizei den unwilligen Asylbewerber nicht mitgenommen hatte, lief also die Frist für die Rückführung in den zuständigen EU-Staat ab. Die Dublin-Regeln sehen nämlich vor, dass ein Antragssteller in den meisten Fällen innerhalb eines halben Jahres in das EU-Land abgeschoben werden muss, das für seinen Asylantrag zuständig ist. Schon nach sechs Monaten Aufenthalt kann ein illegaler Einwanderer hierzulande sein Verfahren durchlaufen.

Ein Einzelfall ist das Versagen von Politik und Behörden nicht: Bei einem ähnlich gelagerten Fall, es ging um eine in Litauen registrierte Asylbewerberin, scheiterte die Rückführung, weil ein Briefträger den Abschiebungsbescheid nicht zustellte, da er die Adresse des Empfängers nicht finden konnte – und dann auch noch die Postzustellungsurkunde falsch ausfüllte. Auch hier wurde die Frist zur Abschiebung der Frau überschritten und die Bundesrepublik damit für das Verfahren zuständig.

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