Der freiheitliche Bildungssprecher Hermann Brückl wollte von ÖVP-Bildungsminister Heinz Faßmann wissen, wie viele Schüler dem Unterricht zuletzt aufgrund muslimischer Feiertage fernbleiben durften. Hintergrund ist ein Erlass, in dem das Bildungsministerium eine Empfehlung aussprach, dass Schüler an islamischen Festtagen, wie etwa dem Ramadanfest, dem Opferfest und am Aschura-Tag frei haben sollten.
Erhebung der Daten zu hoher Aufwand
Fassmann konnte die Frage nicht beantworten. Eine Erhebung dieser Daten würde eine österreichweite Befassung aller Schulen erforderlich machen, was unter anderem mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Angesichts des Zeitalters der modernen EDV verwundert eine solche Antwort.
Erlass missverständlich formuliert
Außerdem meinte Faßmann, dass der von ihm im Mai 2019 herausgegebene Erlass missverständlich formuliert worden sei und deshalb eine Wiederverlautbarung unmittelbar bevorsteht. Damit werde sichergestellt, das schulische Belange jedenfalls geprüft werden und für eine Schulfreistellung die im Schulunterrichtsgesetz definierten Regelungen einzuhalten seien.
Vage Formulierungen im Gesetz
Das Schulunterrichtsgesetz regelt nicht genau, wann ein Fernbleiben vom Unterricht gerechtfertigt ist. Es wird von „wichtigen Gründen“ geschrieben. Im Schulpflichtsgesetz wiederum heißt es, dass bei etwa bei Erkrankung des Schülers und einer damit verbundenen Gefahr einer Ansteckung oder außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers ein Fernbleiben des Unterrichts rechtfertigen würde. Religiöse Gründe werden explizit aber nicht genannt.
Faßmann selbst meint, dass die Schulverwaltung niemanden ein religiöses Verhalten empfehlen kann und darf, sondern zu religiöser Neutralität verpflichtet sei. Neben der Islamischen Glaubensgemeinschaft haben übrigens auch andere Glaubensgemeinschaften bekanntgegeben, wann sie aufgrund ihrer Feiertage schulfrei für die entsprechenden Kinder wollen.
Alevitische Glaubensgemeinschaft
Islamisch-Schiitisch
Griechisch-orientalisch (orthodox)
Dass Schüler der evangelische Kirche A.B. oder H.B am Reformationstag schulfrei haben sowie Schüler der israelitischen Religionsgesellschaft bei den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Passahfestes, den beiden Tagen des Offenbarungsfestes, den beiden Tagen des Neujahrsfestes, dem Versöhnungstag sowie an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Laubhüttenfestes vom Schulbesuch befreit sind, wird im Schulzeitgesetz geregelt.