Der Antrag der ÖVP, wie er medial beschrieben wird, wird Asyl-Lehrlingen nicht helfen, zumal er das Problem ohnehin nicht löst.

14. November 2019 / 10:57 Uhr

ÖVP-Antrag zu Asyl-Lehrlingen wird nichts bringen

Am 7. November hat unzensuriert.at über die komplexe Problematik geschrieben, die zu beachten ist, wenn es um eine Lehre für Asylwerber geht, denen allerdings nach Ende ihres negativ rechtskräftigen Verfahrens eine Abschiebung droht (sofern in den Herkunftsstaat abgeschoben werden kann). Das Gesetz besagt auch, dass ein negativer Bescheid zum sofortigen Ende des Lehrverhältnisses führt.

Im Beitrag wurde auch erwähnt, dass in diversen Gesetzespassagen ein Stichtag festgelegt werden müsste, um überhaupt eine Abschiebung von nur einem bestimmten Personenkreis, wie das die ÖVP will, zu verhindern. Und siehe da, heute, eine Woche später, wird bekannt, dass von der ÖVP ein Antrag einbracht wurde, der vorsieht, dass ein Asylwerber eine Lehre vor dem 12. September 2017 gestartet haben muss, damit er – wenn überhaupt das Gesetz beschlossen wird – seine Lehre abschließen darf. Denn die ÖVP will, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelehnter Asylwerber erst nach Abschluss der Lehre bzw. Absolvierung der Lehrabschlussprüfung zu laufen beginnt.

Was heißt das konkret?

Wenn ein Asylwerber keinen Asylstatus bekommt, kann er entweder abgeschoben werden, oder wird “subsidiär schutzberechtigt”, weil er aufgrund möglicher Repressalien in sein Heimatland nicht abgeschoben werden kann. Ist der Asylwerber nicht subsidiär schutzberechtig, dann ist er ein Fremder, der Österreich verlassen muss. Sobald das Asylverfahren negativ beschieden wurde, wird der Fremde aufgefordert, Österreich freiwillig zu verlassen. Tut er das nicht, darf er in Schubhaft genommen und abgeschoben werden. Die ÖVP will also, dass eben die Aufforderung zur freiwilligen Ausreise erst nach Abschluss einer Lehre erfolgt. Ob das gut geht?

In der Form natürlich nicht. Denn die ÖVP müsste auch das Berufsausbildungsgesetz ändern. Denn wie bereits erwähnt, endet laut diesem Gesetz eine Lehre automatisch, wenn es einen negativen Asylbescheid gibt. Folglich stellt sich die Frage, wie sie medial nun beschrieben wird, ohnehin nicht. Das heißt: Negativer Asylbescheid = automatisches Ende der Lehre = Sofortige Aufforderung zur Ausreise für Fremde ohne Anrecht auf Schutz. Punkt.

Was sagen die anderen Parteien?

Anderen Parteien dürfte dieser Antrag ohnehin nicht weit genug gehen, weshalb eine Einigung nicht einmal realistisch erscheint. Bleibt nur noch die Hoffnung, dass jene Asylverfahren, die Lehrlinge betreffen, rasch abgeschlossen werden und ein mögliches Gesetz erst dann in Kraft tritt, wenn es nicht mehr notwendig ist.

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