Die Wartefrist bei Sozialleistungen erweist sich bei Rentenleistungen als wichtig.

3. November 2019 / 22:20 Uhr

Ausländer profitieren mehr als Inländer

Ausländer, die in Österreich Anspruch auf eine Mindestpension haben, profitieren mehr als Österreicher. Nimmt man den Durchschnitt aller Pensionsbezieher, werden (Stand September 2019) 292,85 Euro zusätzlich zu einer Pension bezahlt. Ausländer dürfen sich aber über eine höhere Aufstockung freuen. Sie erhalten nämlich im Durchschnitt 485,41 Euro – also um fast 200 Euro mehr.

Eine weitere Zahl ist auch noch interessant. Mit Stand September 2019 gab es 14.994 in Österreich lebende Personen, die auf ihre Pension eine Aufstockung von mehr als 590 Euro erhalten haben. Wie viele davon nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben, ist aber noch nicht bekannt.

Missbrauchsfälle angezeigt

Wer jetzt wieder Hetze, „Fake News“ oder Ausländerfeindlichkeit ruft, sollte wissen: Es sind Zahlen, die von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) stammen. Was auch nicht bekannt war, ist, dass die PVA aktiv seit Juli 2018 elf Strafanzeigen eingebracht hat, wenn es um den Verdacht von Missbrauch ging. Die PVA betont auch, dass es weitaus mehr Verdachtsfälle gibt, die aber nicht von der PVA selbst angezeigt wurden. Sie verweist darauf, dass in Fällen des Verdachtes einer strafbaren Handlung häufig eine direkte Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, auch ohne Anzeige durch die PVA.

Zuletzt wurde ein Fall in der Steiermark bekannt, bei dem ein Pensionisten-Ehepaar die Ausgleichszulage bezogen haben soll, obwohl der Lebensmittelpunkt der beiden in Kroatien sein dürfte.Dazu die PVA:

Die PVA hat unabhängig davon, ob eine Strafanzeige erstattet wird, zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzufordern. Z.B. wenn der Leistungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat.

Ob und wie viel zurückgefordert werden konnte, gab die PVA nicht bekannt.

Was konkret ist die Mindestpension?

Der Form halber soll erwähnt werden, dass mit der „Mindestpension“ eine Ausgleichszulage gemeint ist. Das heißt: Pensionisten haben unter entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Rente auf einen bestimmten Richtsatz. Dazu zählt etwa, wer bei einer Alterspension weniger als 933,06 Rente (Stand 2019) bekommt.

Kann jemand bei seiner Alterspension 30 Jahre an Beitragszeiten vorweisen, gibt es einen Anspruch auf eine erhöhte Ausgleichszulage, wenn die Rente weniger als 1.048,57 Euro (Stand 2019) beträgt. Würde beispielsweise ein Rentner trotz 30 Beitragsjahren nur 900 Euro Rente bekommen, so beträgt die Ausgleichszulage 148,57 Euro. Informationen dazu gibt es von der PVA.

Ausgleichszulage nur mit Österreich als Lebensmittelpunkt

Die Ausgleichszulage kann nur bezogen werden, wenn Anspruchsberechtigte ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Dies ist nicht nur im österreichischen Recht (etwa im ASVG) sondern auch EU-rechtlich im Sinne der EU-Verordnung 883/2004 abgesichert.

Die Ausgleichszulage gilt als besondere beitragsunabhängige Geldleistung gemäß Artikel 70 der Verordnung. Solche Leistungen werden ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt.

EWR-Bürger haben Anspruch – unter bestimmten Voraussetzungen

Ausländer haben ebenfalls Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Etwa dann, wenn sie Beitragsmonate aus unterschiedlichen Staaten haben, für die die EU-Verordnung 883/2004 gilt. Dies sind insgesamt 32 Staaten (EWR und die Schweiz).

Wer in mehreren Staaten Rentenversicherungszeiten erworben hat, muss wissen, dass seine Ansprüche in einem sogenannten Rentenfeststellungsverfahren überprüft werden. Es gilt der Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Jeder Staat berücksichtigt diese Zeiten ebenso wie entsprechende „eigene” Zeiten und überprüft, ob die Zeitensumme für einen Rentenanspruch nach seinen Rechtsvorschriften ausreicht. Ist auf diese Weise ein Rentenanspruch gegeben, so zahlt jeder dieser Staaten eine gesonderte Rente, wobei er nur die im eigenen System erworbenen Zeiten berücksichtigt.

Über 1.200 Ausländer beziehen Ausgleichszulage

Mit Stand Dezember 2018 gab es 1.256 EWR-Bürger, die eine Ausgleichszulage aus Österreich bezogen haben und die neben ihren österreichischen Beitragszeiten auch ausländische Beitragszeiten von mindestens einem weiteren Staat haben. Davon sind 338 Männer und 918 Frauen.

Eine Anfrage des freiheitlichen Nationalratsabgeordneten Peter Wurm an den damaligen Sozialminister Alois Stöger führte zu einer Anfragebeantwortung, bei der auch eine Liste angeführt wurde, die aufzeigt, aus welchen Staaten EWR-Bürger Rentenansprüche erworben hatten. Die Zeiträume geben jeweils den Monat Dezember der Jahre 2010 bis 2016 an.

Hohe Zahl an Rumänen

Der Liste kann entnommen werden, dass es mit Stand Dezember des Jahres 2016 exakt 1.294 Ausgleichszulagenbezieher gab, die in Österreich wohnhaft waren und die aufgrund ihrer Versicherungszeiten in anderen Staaten dort auch Rentenansprüche erworben haben.

389 Österreicher haben im EWR gearbeitet und Rentenansprüche erworben. 233 Renten davon bezahlt Deutschland. In der Liste scheinen außerdem 265 Rumänen auf, die allesamt Renten aus Rumänien beziehen. Im Übrigen gibt es auch 35 Österreicher, die in Rumänien gearbeitet haben, woraus man schließen kann, dass diese Personen rumänischen Migrationshintergrund haben könnten und österreichische Staatsbürger wurden.

Wie hoch die Anzahl der Ausgleichzulagenbezieher getrennt nach Österreichern und Ausländern im Dezember seit 2013 bis 2018 ausgesehen hat, wird nun angeführt.

Dezember 2013:
Gesamt (ohne EWR-AZ): 170.631 davon Männer: 53.039 Frauen: 117.592
EWR-AZ gesamt: 1.127 davon Männer: 297 Frauen: 830

Dezember 2014:
Gesamt (ohne EWR-AZ): 166.935 davon Männer: 51.668 Frauen: 115.267
EWR-AZ gesamt:1.190 davon Männer: 322 Frauen: 868

Dezember 2015:
Gesamt (ohne EWR-AZ): 160.658 davon Männer: 49.527 Frauen: 111.131
EWR-AZ gesamt: 1.271 davon Männer: 350 Frauen: 921

Dezember 2016: 
Gesamt (ohne EWR-AZ): 158.325 davon Männer: 48.901 Frauen: 109.424
EWR-AZ gesamt: 1.294 davon Männer: 343 Frauen: 951

Dezember 2017:
Gesamt (ohne EWR-AZ): 160.213 davon Männer: 49.020 Frauen: 111.193
EWR-AZ gesamt: 1.292 davon Männer: 348 Frauen: 944

Dezember 2018:
Gesamt (ohne EWR-AZ): 158.729 davon Männer: 48.418 Frauen: 110.311
EWR-AZ gesamt: 1.256 davon Männer: 338 Frauen: 918

Was die Bezieher von erhöhten Ausgleichszulagen betrifft, gibt es zumindest eine Anfragebeantwortung, aus der hervorgeht, dass diese im Jahr 2017 bei mindestens 17.026 Personen zum Tragen kam. Auffallend ist, dass die Zahl der Ausgleichszulagenbezieher im aufgelisteten Zeitraum um etwa 10.000 Personen abgenommen hat. Dies mag wahrscheinlich darauf zurückzuführen sein, dass viele Anspruchsberechtigte verstorben sind. Zwei Drittel der Ausgleichszulagenbezieher sind Frauen. Dies dürfte sicherlich daran liegen, dass Frauen eher in Berufen mit niedrigen Löhnen arbeiten oder etwa durch die Arbeit in Teilzeit niedrigere Beiträge einzahlen. Die Zahl der Ausländer, die Ausgleichszulagen beziehen, nahm mit 2017 wieder leicht ab.

Gesamtanzahl der Missbrauchsfälle unbekannt

Keine Auskunft gab es darüber, wie vielen Personen die Ausgleichszulage wieder entzogen wurde. Wie bereits eingangs erwähnt, hat die PVA seit Juli 2018 insgesamt elf Strafanzeigen eingebracht. Im April 2015 langte von der freiheitlichen Nationalratsabgeordneten Edith Mühlberghuber eine Anfrage ein, in der sie wissen wollte, wie viele Anzeigen es im Jahr 2014 gab. Der damalige Sozialminister Rudolf Hundstorfer antwortete, dass es von der PVA zehn Anzeigen gab. Wie viele Missbrauchsfälle es in der Vergangenheit gesamt gab, ist nicht bekannt und wurde offenbar von der PVA nicht ausgewertet.

Schranken gegen Sozialtourismus

Wenngleich die Anzahl der EWR-Bürger, die Ausgleichszulage beziehen, überschaubar ist, so könnte sich das langfristig ändern, wenngleich es klare Schranken gibt, die einen Sozialtourismus, also die Einwanderung in einen Staat, um dort das Sozialsystem auszunützen, unterbinden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Vergangenheit Entscheidungen über den Bezug von Ausgleichszulagen getroffen. Ein Fall betraf 10ObS152/13w (Peter Brey), ein Rechtsfall, bei dem es ein Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs gab. In der Sache wurde Brey, der mit seiner Frau von Deutschland nach Österreich zog und der weder auf Mindestsicherung noch Wohnbeihilfe angewiesen war, die Ausgleichszulage letztendlich zugesprochen. Anders in der Sache 10ObS15/16b, in der es um einen rumänischen Rentner ging. Beide Fälle haben zumindest gemeinsam, dass es um Rentner geht, die Rentenleistungen beziehen, allerdings keinen Anspruch auf eine österreichische Rente haben. Die Rentenansprüche beider Personen liegen in der Höhe deutlich auseinander. Und der Rumäne war in Österreich auf Wohnbeihilfe und Mindestsicherung angewiesen.

Wegen Armutszuwanderung keine Ausgleichszulage

In der Sache 10ObS15/16b vertritt der OGH die Ansicht, dass der Kläger in den Bereich der Armutszuwanderung falle, folglich nicht ohne Sozialhilfe und weitere Leistungen seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren könne, weshalb ihm die Ausgleichszulage nicht anerkannt wurde. Der Rumäne, der an Diabetes leidet und auch zwei Herzinfarkte erlitt, zog unter anderem nach Österreich, weil er in Rumänien eine schlechte medizinische Versorgung hatte und für alle Medikamente zusätzlich zahlen musste, was für einen Mindestrentner viel Geld ist.

Der Rumäne hatte Rentenansprüche aus Deutschland (im September 2012 144,52 Euro) und Rumänien (im August 2012 79,06 Euro). Von Österreich erhielt der Rentner eine Mindestsicherung in Höhe von 166 oder 169 Euro monatlich und auch der Mietzins für seine seit 25. August 2012 gemietete Wohnung in Höhe von 220 Euro monatlich wird vom Sozialamt bezahlt, heißt es im OGH-Urteil. Zusätzlich erhält er von seiner Schwester Leistungen in Form von Mittagessen im Wert von 100 Euro monatlich. Fast 713 Euro hatte der Rumäne an Mitteln zur Verfügung, wovon allerdings überwiegend Sozialleistungen aus Österreich zu dieser Summe führten. Hätte der Kläger Recht bekommen, wären ab 1. Juli 2014 monatliche Kosten von 591,97 Euro an Ausgleichszulage angefallen. Das bedeutet aber nicht, dass es möglich ist, eine Ausgleichzulage in dieser Höhe zu bekommen. Wie bereits erwähnt, erhalten fast 15.000 Rentner mehr als 590 Euro an Ausgleichszulage.

Anders Urteil in der Rechtssache Brey

Brey bezieht von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 862,74 EUR brutto monatlich sowie von der AOK Bayern Pflegekasse ein Pflegegeld in Höhe von 225 EUR monatlich, hielt der OGH fest. Für seine Gattin gab es keinen Rentenanspruch. Die PVA wollte dem Ehepaar die Ausgleichszulage von 326,82 Euro monatlich ab 1. April 2011 nicht zusprechen. Die Causa wurde bis zum OGH durchgefochten, wobei die PVA durch den ganzen Instanzenweg scheiterte.

Die PVA berief sich auf das Unionsrecht, die Richtlinie 2004/38 und das österreichische Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und meinte, der Antragsteller verfüge aufgrund seiner geringen Einkünfte nicht über ausreichende Existenzmittel, um einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu begründen. Deshalb sei auch die Ausgleichszulage nicht gerechtfertigt.

Wesentliche Gesetzestexte

Richtlinie 2004/38

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1)  Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

  1. a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
  3. c)
    — bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und
    — über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
  1. d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

Artikel 16

Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

 

Österreichisches Recht

  • 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (BGBl. 189/1955) in der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. 111/2011) geänderten Fassung (im Folgenden: ASVG) sieht ab dem 1. Januar 2011 vor, dass der Pensionsberechtigte, wenn die Pension zuzüglich eines aus seinen übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens und sonstiger zu berücksichtigender Beträge nicht die Höhe des sogenannten Richtsatzes erreicht, Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Richtsatz und persönlichem Einkommen hat, solange er seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 geänderten Fassung (im Folgenden: NAG) enthält u. a. folgende einschlägige Bestimmungen:

„§ 51 (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind … Bürger [des Europäischen Wirtschaftsraums, im Folgenden: EWR] zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie …

  1. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder …

Anmeldebescheinigung

  • 53 (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2)   Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen: …

  1. Nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; …“

Nach fünf Jahren Anspruch

Der bloße Antrag auf eine Ausgleichszulage kann für sich genommen keine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen eines Mitgliedstaats darstellen und zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen, stellte der OGH in der Sache Brey fest. Für den Rumänen traf dies allerdings nicht zu. Er beanspruchte Sozialleistungen im hohen Ausmaß und verfügte daher auch nicht über ausreichende Existenzmittel. Allerdings würde ihm nach fünf Jahren Aufenthalt die Ausgleichszulage wahrscheinlich zustehen. Denn der OGH hat in einer Entscheidung festgehalten: Erst ab einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren besteht das Aufenthaltsrecht unabhängig vom Nachweis ausreichender finanzieller Mittel. Und Artikel 16 der EU-Richtlinie 2004/38 (siehe oben) deutet das auch an.

Schranken bei Mindestsicherung notwendig

Das heißt: Ein EWR-Bürger, der in seiner Heimat Rentenansprüche erworben hat, hat zwei Möglichkeiten an die österreichische Ausgleichszulage zu kommen. Entweder er kommt als Arbeitnehmer nach Österreich und arbeitet dort, bis er Rentenansprüche erworben hat. Oder aber er kommt mit ausreichend Ersparten nach Österreich, hält sich dort fünf Jahre – notfalls mit Mindestsicherung und Wohnbeihilfe – über Wasser und hat dann Anspruch auf die Ausgleichszulage.

Die fünfjährige Wartefrist für EU-Bürger und Drittstaatsangehörige auf den Erhalt der Mindestsicherung, wie sie damals in einer FPÖ-Regierungsbeteiligung initiiert wurde, war daher ein richtiger Schritt, von dem zu hoffen bleibt, dass die neue Bundesregierung daran auch festhält. Alles andere würde dazu führen, dass die Zahl der Ausländer, die Ausgleichszulage beziehen, langfristig steigen wird.

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