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Minister Stöger verschanzt sich hinter einer Vollziehungsklausel, um unangenehmen Fragen zu seinen abfälligen Kommentaren über AMS-Chef Kopf aus dem Weg zu gehen.

16. August 2016 / 10:30 Uhr

Stöger schimpfte im Zug über AMS-Chef Kopf – und schweigt gegenüber dem Parlament

In einem ÖBB-Zug schimpfte Sozialminister Alois Stöger (SPÖ) für Mitreisende hörbar über AMS-Vorstand Johannes Kopf, dem Parlament will er darüber jedoch nicht Bericht erstatten. Der rote Minister verschanzt sich lieber hinter einer Generalklausel und beantwortet eine entsprechende parlamentarische Anfrage folgendermaßen:

Fragen 1 bis 9: Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung.

Frage 10: Die Vorstandsmitglieder des AMS sind bis zum Ablauf des Juni 2018 bestellt.

Frage 11: Die Funktionen der Vorstandsmitglieder sind öffentlich auszuschreiben und werden vom Verwaltungsrat bestellt. Auf die Ausschreibung findet das Stellenbesetzungsgesetz Anwendung.

Da Stöger aber als Minister sämtliche rechtliche Grundlagen des Arbeitslosenversicherungsrechts und der Arbeitsmarktverwaltung vollzieht, steht diese Anfragebeantwortung auf zweifelhaften Beinen.

Zeuge bestätigt abfällige Bemerkungen zur Intelligenz des AMS-Chefs

Stöger soll bei dieser Zugfahrt aber nicht nur die Amtsführung des ÖVP-nahen AMS-Vorstandes Johannes Kopf  kritisiert haben, sondern auch ziemlich handfeste abfällige Bemerkungen zu dessen Intelligenz gegenüber seinem Mitarbeiter vom Stapel gelassen haben. Dies bestätigt zumindest ein Zeuge, der die Angelegenheit ins Rollen brachte. Eine Sache, die laut Meinung von Strafrechtsexperten sicherlich wert wäre, unter dem Gesichtspunkt des § 115 StGB (Beleidigung) näher beleuchtet zu werden, der lautet:

(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.

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