Im Prinzip sind Falschmeldungen, die die Tageszeitung Kurier regelmäßig über Freiheitliche verbreitet, zu bedeutungslos bzw. zu lächerlich, um extra behandelt zu werden. Der aktuelle Fall jedoch verdient es, einer größeren Öffentlichkeit bekannt gemacht zu werden, denn er stellt geradezu ein Paradebeispiel dar, wie seriöser Journalismus nicht aussehen sollte.
Innenministerium dementierte Prüfung, Kurier schreibt trotzdem
Die Bundesregierung muss bis Ende März 2018 die Uni-Aufsichtsräte neu bestellen. Der Kurier schreibt in seiner Ausgabe vom 31. Jänner 2018 unter anderem folgendes:
Staatsschutz durchleuchtet FPÖ-Personal für die Unis.” […] “Eklat um Uni-Aufsichtsräte. Mehrere von der FPÖ nominierte Personen sollen vom Uni-Minister abgelehnt worden sein. Jetzt durchleuchtet der Verfassungsschutz die Kandidaten.” […..] “Inzwischen soll sogar der Verfassungsschutz dem Bildungsministerium quasi Amtshilfe bei der Überprüfung der Kandidaten geben.
Kurier bleibt trotz Aufklärung aus BMI seiner falschen Linie treu
Der “Schönheitsfehler” dabei: Dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) ist keine solche Überprüfung bekannt. Und auch das Innenministerium erklärt dazu, dass diese Behauptungen jeglicher Grundlage entbehren. In einer Pressemeldung weist das BMI daraufhin, dass dem Kurier dies auch mitgeteilt worden sei:
Am 31. Jänner 2018 wurde seitens der Pressestelle des Innenministeriums auf “Kurier”-Anfrage in zwei Telefonaten festgehalten, dass dem BVT keine solche Überprüfung bekannt ist. Dennoch behauptet der “Kurier” in der Printausgabe von heute, 1. Feber 2018, Bildungsminister Heinz Faßmann ersuche jetzt “bei Innenminister Kickls Verfassungsschützern um Amtshilfe”.
Erhebliche Zweifel an Rechtmäßigkeit
Doch nicht nur, dass das Ersuchen das Bildungs- an das Inneministerium offenbar niemals ergangen ist – es wäre wohl auch nicht rechtens, stellt das Innenministerium klar
Ob die im “Kurier” dargestellte Überprüfung von “Uni-Räte-Kandidaten” rechtlich überhaupt zulässig wäre, scheint fraglich. Die Sicherheitsüberprüfung von Personen ist in den §§ 55, 55a und 55b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) klar geregelt. Demnach darf eine Sicherheitsüberprüfung nur “zur gesetzmäßigen Amtsausübung oder der Geheimhaltung vertraulicher Information” oder “für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) hinsichtlich von Menschen, die sich im räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten” erfolgen.