“Schwarzblau gehört abgesetzt. Wenn nötig, mit Gewalt!” Dies meint Gerald Kitzmüller in seinem Eintrag auf Twitter.
Ich weiß was ich sage.
Ich weiß, was ich riskiere.
Aber die Demokratie und die Menschenrechte erfordern solche Worte.
#Schwarzblau gehört abgesetzt. Wenn nötig, mit Gewalt!
(Und das sage ich als Pazifist.)
Meinetwegen verklagt mich. Ich stünde auch vor Gericht dazu.
Ich weiß, was ich sage.
Ich weiß, was ich riskiere.
Aber die Demokratie und die Menschenrechte erfordern solche Worte.#Schwarzblau gehört abgesetzt. Wenn nötig, mit Gewalt!
(Und das sage ich als Pazifist.)
Meinetwegen verklagt mich. Ich stünde auch vor Gericht dazu. https://t.co/ahyL3yfxQa– Gerald Kitzmüller (@GKitzmueller) 4. März 2019
Kitzmüllers Hassposting könnten folgende Kriterien erfüllen:
§ 250 StGB Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof oder den Obersten Gerichtshof mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 282 StGB Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen
(1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, daß es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,
1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,
2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder
3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f sowie § 321k, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Gescheiterter Sozialdemokrat
Kitzmüller ist nicht ganz unbekannt. Er wollte 2015 ein “Lichtermeer” als Zeichen gegen die FPÖ organisieren, das, wie im Jahr 1993, 300.000 Menschen auf die Straße bewegen hätte sollen. Seine Pläne scheiterten. Mit einer Online-Petition forderte er ein Verbot der FPÖ und scheiterte auch damit. In einem Artikel erklärte er, warum der freiheitliche Politiker Norbert Hofer “doch” ein Nazi sei. Kitzmüller, der sich selbst als “Sozialdemokrat” sieht, aber nicht der SPÖ angehört, ist laut eigenen Angaben “Exil-Wiener” und lebt nun “im wunderschönen Mittelburgenland”. Also jenem Land, wo die FPÖ in der Landesregierung sitzt – wie passend. Pläne für eine Weltreise dürfte er vermutlich über Bord geworfen haben. Weit kam er mit seinem Hund ohnehin nicht.
Schadenersatz bis dato nicht beglichen
Im Übrigen wurde Kitzmüller aufgrund einer Urheberrechtsklage zu einem Schadenersatz verurteilt, den er nach vielen Jahren bis dato mit keinem Cent beglichen hat, da entsprechende Forderungen stets uneinbringlich waren. Entsprechendes Foto hat er trotz Unterlassungserklärung noch immer nicht gelöscht.