Die Medienbehörde KommAustria hat die Konkurrentenbeschwerde von unzensuriert gegen den ORF zurückgewiesen, in der wir eine Beihilfe in Höhe von 90 Millionen Euro als rechtswidrig erachten. Die Behörde sah keine „denkmögliche Verletzung desORF-Gesetzes“. Gestern, Mittwoch, hat unzensuriert deshalb das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) angerufen.Â
90-Millionen-Beihilfe für den ORF
Unzensuriert hatte sich, wie berichtet, mit dem ORF angelegt, weil die Verlierer-Ampel dem ohnehin schon mit Zwangsbeiträgen finanzierten Staatsfunk jährlich auch noch 90 Millionen Euro als Beihilfe überweist. Begründet wird das damit, dass dem ORF durch Nichteinhebung einer Umsatzsteuer ein sogenannter Vorsteuerschaden entsteht.
Klar rechtswidrig
Nach Meinung ausgewiesener Experten ist diese Beihilfe klar rechtswidrig. Denn die Einhebung der Haushaltsabgabe samt der 90-Millionen-Hilfe überschreitet die 20-Prozent-Grenze für staatliche Beihilfen an Unternehmen, die nach Europarecht verboten ist. Weder Haushaltsabgabe noch die 90-Millionen-Euro-Beihilfe sind bei der EU-Kommission gemeldet beziehungsweise notifiziert worden, was nach Ansicht von Fachleuten zusätzlich eine Rechtsverletzung darstellt.
Medienbehörde beruft sich auf ORF-Bestimmungen
Die Medienbehörde KommAustria hat die Konkurrentenbeschwerde mit der Begründung „abgeschasselt“, dass der ORF ja nicht vom Vorliegen einer europarechtlich verbotenen Beihilfe ausgehen würde, sondern davon, dass die ORF-Bestimmungen zur Zahlung der Kompensation für den Vorsteuerschaden gültig seien. Mit anderen Worten: Die Medienbehörde drückte sich vor einer inhaltlichen Entscheidung und wies die Beschwerde zurück.
Ball liegt beim Bundesverwaltungsgericht
Die Begründung der KommAustria sei geradezu absurd, behaupten Experten für Wirtschaft- und Steuerrecht. Auf Grundlage dieser Expertise hat unzensuriert nun beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, den Bescheid der KommAustria mit der Zurückweisung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Damit soll die Medienbehörde gezwungen werden, über die Konkurrentenbeschwerde inhaltlich zu entscheiden. Mit einem BVwG-Urteil ist innerhalb von sechs Monaten zu rechnen.


