ÖVP-Klubobmann August Wöginger muss nach seiner Diversion doch wieder vor Gericht. Laut APA-Informationen hat der Senat am Oberlandesgericht (OLG) Linz der Beschwerde der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) stattgegeben. Der neuerliche Prozess soll zeitnah im neuen Jahr über die Bühne gehen.
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Diversion statt Gefängnis
Der ÖVP-Jubel zur Diversion ihres Klubobmannes war also verfrüht. Kanzler Christian Stocker hatte ihn nach dem umstrittenen Urteil am Landesgericht Linz als „unbescholtenen Mann“ bezeichnet, als Wöginger mit einer Diversion statt mit einer Gefängnisstrafe davongekommen war.
Missbrauch der Amtsgewalt
Wie berichtet, ist das Verfahren gegen den ÖVP-Klubobmann wegen des Verdachts auf Missbrauch der Amtsgewalt am 23. Oktober vom Landesgericht Linz im Rahmen einer Diversion eingestellt worden.
Wöginger kam mit einer Geldbuße von 44.000 Euro davon. Er hatte für einen Parteifreund interveniert, damit dieser den Vorstandsposten des Finanzamts Braunau, Ried und Schärding bekommt. Die unterlegene Kandidatin erhielt knapp 10.000 Euro Schadenersatz, allerdings nicht von Wöginger selbst, sondern aus Steuermitteln.
Voraussetzungen für Diversion liegen nicht vor
Die WKStA, die der Diversion im Oktober ursprünglich zugestimmt hatte, war später von der Oberstaatsanwaltschaft angewiesen worden, Beschwerde einzulegen. Vom OLG hieß es Mittwochnachmittag in einer Presseaussendung, dass der Richtersenat entschied, dass bei allen drei Angeklagten – darunter auch Wöginger – die speziellen Voraussetzungen für eine Diversion im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht vorlägen.
Drei ÖVP-Politiker auf der Anklagebank
Für die ÖVP machte deren Generalsekretär Nico Marchetti einmal mehr klar, dass man zu ihrem Klubobmann stehe und von einem Freispruch ausgehe. Neben Wöginger werden auch zwei weitere Funktionäre der Regierungspartei ÖVP vom Rechtsstaat verfolgt – in Wien ist es Stadtrat Karl Mahrer, im Nationalrat ÖVP-Abgeordneter Wolfgang Gerstl, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Justiz ausgeliefert werden soll.
Für alle Genannten gilt die Unschuldsvermutung.




