Marine Le Pen wird weiterhin von der Teilnahme an Wahlen in Frankreich ausgeschlossen. Der französische Staatsrat (Conseil d’État) hat den Widerspruch der Rassemblement National (RN)-Politikerin gegen die sofortige Wirkung ihrer Unwählbarkeit abgewiesen. Sie wollte erreichen, dass die Maßnahme vorläufig aufgehoben wird, bis über ihre Verfassungsbeschwerde entschieden ist. Damit kann sie vorerst auch nicht bei der Präsidentschaftswahl im April 2027 antreten – dabei hätte sie dort gute Chancen, denn ihre Partei führt in allen Umfragen.
Harte Strafe durch Pariser Gericht
Le Pen war im April 2024 aus den Wählerlisten gestrichen worden. Hintergrund ist ihre Verurteilung durch das Pariser Strafgericht (tribunal correctionnel), das sie im Zusammenhang mit der Affäre um die Beschäftigung von Parteimitarbeitern als parlamentarische Assistenten im Europäischen Parlament schuldig gesprochen hatte. Das Gericht hatte eine drakonische Strafe verhängt: Vier Jahre Haft, davon zwei Jahre auf Bewährung, dazu eine Geldstrafe von 100.000 Euro sowie eine fünfjährige Unwählbarkeit mit sofortiger Wirkung.
Sofortige Unwählbarkeit angefochten
Le Pen hatte gegen ihre Streichung aus den Wählerlisten und gegen die sofortige Vollstreckung der Unwählbarkeit Klage eingereicht. Sie stellte zudem eine sogenannte “Question Prioritaire de Constitutionnalité” (QPC) – eine vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter Vorschriften des Wahlgesetzbuches und eines Dekrets vom 8. März 2001 über die Präsidentschaftswahl. Sie beanstandete, dass diese Regelungen die sofortige Umsetzung einer Unwählbarkeit ermöglichten.
Gericht wies Beschwerde ab
Der Staatsrat kam hingegen zu dem Schluss, dass die von Le Pen kritisierten Bestimmungen entweder nicht existieren oder keinen Bezug zur sofortigen Wirksamkeit der Unwählbarkeit haben. Er stellte fest, dass ihr Antrag in Wahrheit auf eine Änderung gesetzlicher Regelungen abziele, für die der Premierminister keine Zuständigkeit habe. Daher wies das Gericht den Antrag ab und sah keinen Anlass, die QPC an den Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) weiterzuleiten.
Mit der Entscheidung bleibt die Unwählbarkeit von Marine Le Pen zunächst bestehen. Ihr Berufungsverfahren vor dem Pariser Berufungsgericht soll im Januar 2026 beginnen.