Bald 36 Jahre nach dem Mauerfall hat die Berliner SPD einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter dem Titel „Vergesellschaftungsgesetz“ weitreichende Pläne zur Überführung von Privateigentum in Gemeineigentum umfasst. Der Weg in ein sozialistisches System nach Vorbild der DDR oder Kubas scheint damit vorgezeichnet.
27 Seiten Gängelung und Enteignung
Der 27-seitige Gesetzentwurf der SPD geht auf einen Volksentscheid vom September 2021 zurück, bei dem 59,1 % der Berliner für die Vergesellschaftung von Immobilienkonzernen mit mehr als 3.000 Wohnungen stimmten, um die Wohnungsnot und steigende Mieten in der Hauptstadt zu bekämpfen. Der Senat sollte die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen.
Im Koalitionsvertrag der CDU mit der SPD wurde 2023 dazu die Erstellung eines „Vergesellschaftungsrahmengesetzes“ vereinbart, womit neben dem Wohnungsmarkt auch andere Geschäftsfelder der Daseinsvorsorge, wie etwa der Wasser- oder Energieversorgung umfasst sind.
Umfassender Zugriff auf Privateigentum
Nach den Vorstellungen der SPD soll das Gesetz aber nicht nur die ausverhandelten Eckpunkte umfassen, sondern zusätzlich auch alle Unternehmen, die in Berlin Waren oder Dienstleistungen anbieten, wie Handwerksbetriebe, Bäckereien oder IT-Dienstleister. Entschädigungen sollen nur unter dem Verkehrswert der Liegenschaften geleistet werden.
Ob der Entwurf in der vorgelegten Form mit der CDU abgestimmt ist, ist unklar. Bereits im Dezember soll im Senat über das Gesetz abgestimmt werden und zwei Jahre später in Kraft treten.
Die Vergesellschaftungsbehörde
Eine eigens geschaffene Behörde soll nach den Vorstellungen der tiefroten Genossen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung des Gesetzes spielen. Ihre Aufgaben sollen von der Auswahl der betroffenen Vermögenswerte bis zur Verwaltung des Gemeineigentums reichen. Ihr obliegt auch die Aufgabe zu kontrollieren, ob sich die Betriebe auch im Sinne des Gemeinwohls verhalten. Weiters soll die Vergesellschaftungsbehörde für die Planung und Durchführung der Vergesellschaftung der ausgewählten Unternehmen zuständig sein, sowie die Höhe der Entschädigungen festlegen. Nach der Überführung in das Gemeineigentum soll die Behörde auch die Verwaltung der vergesellschafteten Immobilien und Produktionsmittel koordinieren.