Statt den Kriegsbrand in der Ukraine zu löschen, will FDP-Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmermann mit immer neuen Waffenlieferungen noch mehr Öl ins lodernde Feuer gießen.

15. April 2024 / 13:33 Uhr

Amtsgericht: Strack-Zimmermann darf „elende Kriegstreiberin“ genannt werden

Landauf, landab sorgt das Majestätsbeleidigungs-Delikt „gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung“ für Beschäftigung der deutschen Justiz. Diesmal sollte ein X-Nutzer vor Gericht gezerrt werden, weil er nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die umstrittene FDP-Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmermann beleidigt haben sollte.

Staatsanwalt wurde tätig

Wie die Rechtsanwalts GmbH „Haintz legal“ berichtet, hat es das Amtsgericht Waiblingen (Baden-Württemberg) abgelehnt, einen von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft wollte mit dem Strafbefehl gegen einen X-Nutzer vorgehen, der die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses durch einen Kommentar auf dieser Plattform beleidigt haben soll. Der Nutzer hatte geschrieben:

Haut ab, ihr elenden Kriegstreiber. Unsäglich… Da werdet ihr feucht, wenn deutsche Panzer gen Osten rollen.

Von Meinungsfreiheit gedeckt

Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass die Bezeichnung Strack-Zimmermanns als „elende Kriegstreiberin“ zwar eine abwertende Meinungsäußerung darstelle, jedoch bestünden im Rahmen der öffentlichen politischen Meinungsbildung hohe Duldungspflichten der Betroffenen. Die Äußerungen seien im Kontext zu einem Ausgangs-Tweet getätigt worden. Es bestehe vorliegend „ein sachlicher Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und der in der Öffentlichkeit bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die militärische Unterstützung der Ukraine“. Daher sei „die Grenze zur Schmähkritik hier nicht überschritten, sondern diese Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Den Vorwurf, dass in der Äußerung Frau Strack-Zimmermann “eine sexuell motivierte Handlungsweise bei ihrer Unterstützung der Ukraine in deren Abwehrkampf unterstellt werde und diese hierdurch verächtlich gemacht” wurde, schmetterte das Gericht ebenfalls ab. „Für einen vernünftigen Bürger ist es ohne weiteres erkennbar, dass es sich hier um eine verbale Entgleisung handelt und dies in keinem Fall deren wirkliche Motivationslage wiedergibt“, beschied der Amtsrichter. Aufgrund dessen sei es fernliegend, dass die Äußerung des Angeklagten die politische Arbeit und das Wirken der Politikerin negativ beeinflussen könnte. 

Richter legen Meinungsfreiheit unterschiedlich aus

Dass Richter den Politiker-Beleidigungs-Paragraphen durchaus unterschiedlich auslegen, zeigen zwei vor Kurzem gefällte Urteilssprüche in Bayern. Während eine Verhandlung gegen einen bayerischen Unternehmer vor dem Amtsgericht Miesbach mit einem Freispruch endete, nachdem er sich per Plakat über die Inkompetenz grüner Politiker lustig gemacht hatte, wurde der Polit-Blogger Gerald Grosz kürzlich in erster Instanz am Amtsgericht Deggendorf zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er den bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) in einer Aschermittwochs-Rede wegen seiner überschießenden Corona-Politik als „Södolf“ bezeichnet hatte.

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