Ministerin Gewessler könnte mit einer kleinen Gesetzesänderung ganz leicht den Asylanten den Zugang zum Klimabonus versagen. Sie müsste es nur wollen…

14. Feber 2023 / 21:38 Uhr

So einfach könnte Asylanten der Klimabonus gestrichen werden

Immer wieder für Wirbel sorgte der Umstand, dass auch Asylwerber und andere Fremde mit einem Asylstatus den Klimabonus ausbezahlt bekommen dürfen. Die zuständige grüne Ministerin Leonore Gewessler hat bis dato noch keinen Finger gerührt, um an diesem Missstand etwas zu ändern.

Kleine Änderung hätte große Wirkung

Denn bekanntlich leben Asylwerber, subsidiär Schutzberechtigte und selbst jene Fremde, die eine Rückkehrentscheidung erhalten haben und abgeschoben müssten, von der Grundversorgung. Das heißt, dass der Steuerzahler für alle Sachleistungen wie Verpflegung, Wohnen, Bekleidung etc. aufkommt. Personen, die um internationalen Schutz ansuchen, brauchen daher den Klimabonus nicht.

Es gäbe sogar eine einfache Möglichkeit, wie man den Schutzsuchenden den Klimabonus streichen könnte.

Aktuell heißt es im Klimaschutzgesetz.

§ 2. (1) Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet waren.

Man könnte folgende Änderung fordern:

§ 2. (1) Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tage einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 haben.

Die Änderung mag auf den ersten Blick unwesentlich erscheinen. Allerdings hat sie Sprengkraft. Denn im NAG lautet es:

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

Asylwerber hätten keinen Anspruch auf den Klimabonus, obwohl sie in Österreich wohnhaft sind, allerdings sich dort nicht rechtmäßig aufhalten. So einfach könnte Gewessler den Steuerzahlern viel Geld ersparen. Man muss es nur wollen…

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