Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof hat sich heute in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit dem Thema “Corona” auseinander gesetzt. Der Gerichtssaal war bis zum letzten Platz gefüllt.

15. März 2022 / 18:04 Uhr

Entscheidung über Rechtmäßigkeit von „2G“ und „Lockdown für Ungeimpfte“ naht

In einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich heute, Dienstag, der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Corona-Verordnungen wie „2G“ und „Lockdown für Ungeimpfte“ auseinander gesetzt. Drei Stunden lang wurden in einem bis auf den letzten Platz gefüllten Gerichtssaal, deren Besucher mittels einer Verlosung Zutritt erhielten, Vertreter des Gesundheitsministeriums von den Höchstrichtern befragt. Mit Urteilen ist nächste Woche zu rechnen.
Anträge decken grundlegende Rechtsfragen ab
In der aktuellen März-Session befasst sich der VfGH insgesamt mit einem guten Dutzend verschiedener Anträge zum Thema “Corona”, die sich mit Ausgangsregelung für Ungeimpfte und der 2-G-Regelung befassen. Die für die öffentliche Verhandlung gewählten Anträge wurden deshalb ausgesucht, weil sie die grundlegenden Rechtsfragen abdecken, hieß es im Vorfeld aus dem VfGH. Ob eine Verhandlung öffentlich geführt wird, entscheidet VfGH-Präsident Christoph Grabenwarter.
Gleichheitsgrundsatz verletzt
Zu Beginn der Verhandlung brachte der mit diesen Fällen betraute Höchstrichter die Sicht der Antragsteller zu den Punkten vor. Danach stellten die Verfassungsrichter Fragen an die Vertreter des Gesundheitsministeriums. Hier ein Beispiel einer Antragstellerin und das Gegenargument des Gesundheitsministeriums.
Eine ungeimpfte und nicht infizierte Antragstellerin wandte sich etwa gegen mehrere Betretungs- und Einlassbeschränkungen. Sie äußerte verfassungsrechtliche Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen das Legalitätsprinzip verstoßen – und es das Covid-19-Maßnahmengesetz nicht hergebe, dass man daraus Ausgangsregeln erlässt, die zwischen Geimpften bzw. Genesenen und nicht Geimpften differenzieren. Auch sah die Antragstellerin den Gleichheitsgrundsatz verletzt – etwa das Sachlichkeitsgebot: Die Maßnahmen (2-G) zur Eindämmung des Infektionsgeschehens seien ungeeignet, meinte sie. Auch bestehe kein spürbarer Unterschied bei der Weitergabe des Virus zwischen ungetesteten Personen mit 2-G-Nachweis und getesteten Personen ohne 2-G-Nachweis.
Gesundheitsministerium entgegnete
Seitens des Gesundheitsministeriums wurde entgegnet, dass das Covid-19-Maßnahmengesetz sehr wohl dazu ermächtigt, für geimpfte, getestete und genesene Personen weitergehende Ausnahmen von den verordneten Beschränkungen anzuordnen. Nämlich dann, wenn laut wissenschaftlichem Stand davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung des Virus bei diesen deutlich reduziert ist. Auch die Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nach Ansicht des Ministeriums nicht vor.
“Lockdown für Ungeimpfte” wenig wirksam
Zu diesem Punkt sei erwähnt, dass Forscher der Uni Wien in einer Untersuchung herausgefunden haben, dass der „Lockdown für Ungeimpfte“ wenig wirksam war. Wie berichtet, wurde festgestellt, dass die Eingesperrten ihre sozialen Kontakte sogar erhöht hätten.
Spannung bis nächste Woche
Eine Tendenz, ob die Höchstrichter für die Antragsteller oder im Sinne des Gesundheitsministeriums entscheiden werden, war bei der Verhandlung nicht abzuschätzen. Bis Ende der Woche soll nun beraten werden. Nächste Woche wird dann endlich feststehen, ob die Verordnungen gesetzeskonform oder gesetzwidrig waren beziehungsweise sind, denn in Wien gilt bei einem Lokalbesuch nach wie vor die „2G“-Regel.

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